03 / 2002 Bestechung von Politikern

Ratsrüge gegen Moritz Hunzinger
 
Der Vorfall:
 
Moritz Hunzinger hat dem Ansehen des Berufstandes PR erheblichen Schaden zugefügt. Er hat durch sein Handeln, insbesondere durch solche Geldzuwendungen, die Politiker in Konflikte mit ihren Ämtern gebracht haben, in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, dies sei übliche PR-Praxis. Er hat durch seine anschließenden Äußerungen nicht dazu beigetragen, diesen Eindruck zu entkräften.

 
Das Urteil:
 
Frankfurt, 11. September 2002. Der Deutsche Rat für Public Relations (DRPR) hat nach eingehenden Beratungen einstimmig eine öffentliche Rüge gegen Herrn Moritz Hunzinger ausgesprochen. Der Rat bezieht sich bei seinem Spruch auf Artikel 18 des für alle europäischen PR-Fachleute gültigen Code de Lisbonne:
 
„PR-Fachleute haben sich jeder Verhaltensweise zu enthalten, die dem Ansehen ihres Berufsstands schaden könnte.“
 
Über weitere Verdachtsmomente hat der Rat nicht abschließend beraten, da hierzu unter anderem Herr Hunzinger noch nicht befragt werden konnte. Der Rat weist aber darauf hin, dass gemäß Artikel 8 des Code de Lisbonne PR-Fachleute bei möglichen Interessenkonflikten zwischen verschiedenen Auftraggebern diese darüber umgehend zu informieren sind.
 

PR-Rat weist Hunzingers Vorwürfe zurück
 
Bonn, 24. September 2002. Dr. Horst Avenarius, Vorsitzender des Deutschen Rates für Public Relations, weist die wiederholten Vorwürfe von Moritz Hunzinger, die gegen ihn ausgesprochene Rüge des Rates sei Ausdruck eines „pharisäerhaften institutionellen Konkurrenzneides“, scharf zurück. Der Rat hatte sich vor der Diskussion des Falles Hunzinger eingehend mit der Frage befasst, ob Ratsmitglieder, die als seine Konkurrenten angesehen werden könnten, als befangen gelten müssten. Er verneinte dies einstimmig. Ausschlaggebend für seine Entscheidung waren die Voten der Nicht-Agenturmitglieder im Rat: Sie haben darauf hingewiesen, dass keine berufliche Selbstkontrolle funktionieren kann, wenn eine mögliche Konkurrenzsituation Anlass zu Befangenheiten gäbe.
 
Das Wesen der freiwilligen Selbstkontrolle ist das Beurteilen von seinesgleichen. Das gilt für jede vergleichbare Institution, also auch für andere Räte oder andere autonom entscheidenden Urteilsinstanzen eines Berufsstandes. Die an den Abstimmungen beteiligten Agenturmitglieder im Rat haben zudem betont, dass sie weder zur Zeit noch in naher Zukunft mit Kundenaufträgen befasst sind, die bisher von der Hunzinger AG betreut wurden.