03 / 2006 Schleichwerbung in der ARD

Ratsrüge gegen Deutsche Klassenlotterie Berlin und die PR-Agentur Ludger Bunten
 
Der Vorfall:
 
Die Deutsche Klassenlotterie Berlin hat nach eigenen Angaben im Jahr 2005 im Einzelfall bis zu EUR 15.000,- für die Integration des Lotto-Spiels in öffentlich-rechtliche TV-Produktionen (zweimal „Tat-ort“ und einmal „Marienhof“) gezahlt. Sie bediente sich dabei der Kölner Vermittlerfirma Ludger Bunten TV Relations, mit der ein Vertragsverhältnis bestand.
 
Die Deutsche Klassenlotterie Berlin war nach Auskunft ihres Vorstands zu dem Zeitpunkt „federfüh-rend leitende und damit durchführende Gesellschaft“ im Werbeausschuss des Deutschen Lotto- und Toto Blocks. Bei dem Vertrag mit Ludger Bunten TV Relations habe es sich „um eine (…) gemein-sam getragene Aktivität“ der Lottogesellschaften, gehandelt.
 
In seinem Schreiben an den Deutschen Rat für Public Relations DRPR betonte der Vorstand, aus-schließlich Agenturhonorare an die Ludger Bunten TV Relations gezahlt und „zu keinem Zeitpunkt bewusst eine rundfunkrechtlich als verboten klassifizierte Schleichwerbung angestrebt zu haben.“ Man sei davon ausgegangen, „dass die Verantwortlichen in den Rundfunkanstalten die Kooperation mit Lotto zuvor grundsätzlich geprüft und nicht beanstandet hätten.“

 
Das Urteil
 
Bonn, 9. Mai 2006. Schleichwerbung stellt eine unzulässige Form der Zuschauerbeeinflussung dar. Sie ist nicht nur durch die Rundfunkstaatsverträge verboten. Auch der PR-Code de Lisbonne (Art. 4) und eine Verhaltens-richtlinie des DRPR zu Schleichwerbung und Product Placement gebieten offene und leicht als solche erkennbare Werbemaßnahmen. Diese Offenheit wurde vermieden.
 
Der DRPR spricht gegenüber dem Deutschen Lotto- und Toto Block als Auftraggeber der fraglichen Aktivitäten eine öffentliche Rüge aus.
 
Die Ludger Bunten TV Relations, die im Auftrag von Lotto handelte, hat aktiv und bewusst für ihren Auftraggeber Schleichwerbung betrieben und sich dies honorieren lassen. Auch gegen die Vermitt-lungsfirma spricht der DRPR daher eine öffentliche Rüge aus.

 
Die Urteilsbegründung
 
Die geschilderten Vorgänge werden von der Deutschen Klassenlotterie Berlin nicht bestritten. Die Gesellschaft rechtfertigt sich damit, dass sie nur mit der Vermittlerfirma Ludger Bunten TV Relations zu tun hatte und nur Honorare an diese Firma gezahlt habe. Eine Schleichwerbung sei nicht „bewusst“ angestrebt worden. Außerdem habe man sich auf eine Prüfung durch die Rundfunkanstalten verlassen.
 
Nach Ansicht des DRPR ist der Deutsche Lotto- und Toto Block mit seinem Werbeausschuss als Fachorgan für die Folgen seines Handelns voll verantwortlich. Der DRPR lässt sich dabei von dem Grundsatz leiten, dass tatsächliche oder behauptete Unwissenheit nicht vor einer Rüge schützt. Es darf handelnden Personen zugemutet werden, sich mit den für sie einschlägigen Regeln und Normen ver-traut zu machen. Diese Verantwortung konnte Lotto als Auftraggeber nicht an einen Dritten delegieren oder schlicht auf eine Prüfung durch die Rundfunkanstalten vertrauen.
 
Wenn eine Schleichwerbung von Lotto nicht bewusst angestrebt wurde, so wurde sie doch offensicht-lich stillschweigend und billigend in Kauf genommen, denn das Resultat der Zusammenarbeit mit Ludger Bunten war für alle Beteiligten sichtbar. Dem entsprach auch die in epd Medien 55/05 zitierte Absichtserklärung der Produktionsfirma: „ Es wird angestrebt, in der Folge ‚Schattenhochzeit’ in min-destens drei Bildern mit einer Gesamtlänge von ca. 1:30 Minuten eine Integration zum Thema ‚Lotto-spiel’ in enger Abstimmung mit der deutschen Klassenlotterie zu realisieren.“ Die Zusage einer engen Abstimmung ist ein klares Indiz dafür, dass Lotto auch direkt in die Vorgänge involviert war.
 
Die Ludger Bunten TV Relations ist wegen der aktiv betriebenen Schleichwerbung zu rügen. Hier kommt aufgrund des aus den Verschleierungsmanövern erkennbaren Unrechtsbewusstseins eine be-sondere Schwere hinzu. Die Firma war zu keiner Stellungnahme gegenüber dem DRPR bereit.