11 / 2008 Unzulässige Erfolgsgarantie

Mahnung der PR-Agentur Schmellenkamp Communications
 
Der Vorfall:
 
In ihrer Infomail 11 / 2007 bot die PR Agentur Schmellenkamp Communications „Resonanz mit Auflagengarantie“ an. Sie verstieß damit gegen den Code de Lisbonne:
 
Art. 10: Public Relations Fachleute dürfen keine vertraglichen Vereinbarungen eingehen, in denen sie ihrem Auftrag- oder Arbeitgeber messbare Erfolgsgarantien abgeben.
 
Auf die Vorhaltung des PR-Rates machte die Agentur geltend, dass sie keinem der Trägerverbände des PR-Rates angehöre und sich nicht „expressis verbis“ (!) mit deren Kodex auseinandergesetzt habe. Trotzdem habe sie daraufhin sämtliche entsprechenden Formulierungen ihres Auftritts im Internet geändert.
 
Das Urteil:
 
Hamburg, 2. Juni 2008: Der PR-Rat ermahnt die Agentur Schmellenkamp Communications, sich künftig an die Regeln der Kommunikationsberufe zu halten.
 
Die Urteilsbegründung:
 
Die Kommunikationsberufe sind in Deutschland nicht verkammert. Folglich besteht kein Zulassungszwang zu ihrer Ausübung. Das enthebt PR Ausübende aber nicht der Pflicht, sich den vorhandenen beruflichen Standards zu unterwerfen. Andernfalls könnte jedermann vor einem geplanten Fehlverhalten aus einem der Trägerverbände des PR-Rates austreten und sich PR-Regeln nach eigenem Gutdünken ausdenken. Die angezogenen PR-Regeln sind auch keine willkürlichen Satzungen eines einzelnen Verbandes. Sie wurden 1978 erstmals formuliert und gelten international. Sie basieren auf dem, was in der öffentlichen Kommunikation seit eh und je Sitte und Anstand gebieten. Darin sind sie dem deutschen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vergleichbar. Beide Texte müssen daher jedem vertraut sein, der als PR-Agenturchef tätig ist.