Beschwerdeordnung

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Nachfolgende Beschwerdeordnung regelt den Gang einer Beschwerde an den Deutschen Rat für Public Relations. Aus ihr lassen sich die Eingangsvoraussetzungen, der Gang des Verfahrens und die möglichen Maßnahmen entnehmen.

1. Eingangsvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren zum DRPR

1.1 Betroffene

Der DRPR ist für die Public Relations und Kommunikation des gesamten Berufsfelds, d.h. aller Organisationen (z.B. Unternehmen, Verbände, Vereine, NGOs) und Personen zuständig, soweit diese in Deutschland oder von Deutschland aus in anderen Staaten tätig sind.

1.2 Gegenstände

Gegenstand eines DRPR Verfahrens ist ein Fehlverhalten bei der aktiven, gesellschaftlich relevanten Kommunikation sowie durch Unterlassen einer solchen erforderlichen Kommunikation. Ferner wird der diesbezügliche Einsatz aller Kommunikationsinstrumente geprüft. Es werden auch die bewirkten oder beabsichtigten Folgen bewertet. Maßstab der Prüfung sind der Deutsche Kommunikationskodex und die DRPR-Richtlinien sowie bestehende europäische und globale Kodizes, wie der Code d’Athènes, der Code de Lisbonne sowie der Code der Global Alliance, und die „Sieben Selbstverpflichtungen“ der DPRG.

1.3 Presse und Werbung

Beschwerden, die sich primär auf die Handlungen und das Verhalten von Presseorganen oder Werbungtreibenden beziehen, können an den Deutschen Presserat oder den Deutschen Werberat weitergeleitet werden.

1.4 Zivil- und Strafverfahren

Sofern dem/der Beschwerdeführer:in offensichtlich ein zivilrechtlicher Anspruch, ein Strafantrag oder die Anzeige einer Strafbarkeit zusteht, kann der/die Beschwerdeführer:in darauf verwiesen werden.

1.5 Ausschlussfrist

Der Rat kann die Befassung mit Gegenständen, deren öffentliches Bekanntwerden mehr als ein Jahr vor dem Eingang der Beschwerde zurückliegt, ablehnen.

2. Beschwerdeerhebung

2.1 Beschwerde

Eine Beschwerde ist eine Mitteilung über einen Sachverhalt, der Anhaltspunkte für ein Verhalten oder Unterlassen enthält, dass ein Verstoß gegen den Deutschen Kommunikationskodex oder die weiteren einschlägigen Regelungen vorliegen könnte.

2.2 Beschwerderecht

Jede Person und Organisation ist berechtigt, dem DRPR Beschwerden vorzutragen.

2.3 Eigenbeschwerde

Der DRPR kann Beschwerdeverfahren auch von sich aus einleiten.

3. Inhalt und Form der Beschwerde

3.1 Inhalt

Die Beschwerde soll den Betroffenen, den Gegenstand, die Rüge sowie den/die Beschwerdeführer:in enthalten. Anonyme Beschwerden sind mit Ausnahme der Regelungen in Punkt 6.3 nicht geeignet, ein Verfahren einzuleiten.

3.2 Form

Die Beschwerde ist ausschließlich per Brief, Fax oder E-Mail zu erheben. Die Beschwerde soll an die Geschäftsstelle des DRPR gerichtet werden.

3.3 Eingangsbestätigung

Die Geschäftsstelle des DRPR bestätigt dem/der Beschwerdeführer:in den Eingang der Beschwerde.

4. Vorverfahren

4.1 Einleitung

Der Vorsitz des DRPR leitet durch die Geschäftsstelle des DRPR die Beschwerde per E-Mail an die Mitglieder des DRPR, verbunden mit einer Zuweisung an den zuständigen Beschwerdeausschuss.

4.2 Zulässigkeit

Der Vorsitz des DRPR prüft die Zuständigkeit des DRPR und entscheidet unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Mitglieder des DRPR binnen einen Monats nach Eingang der Beschwerde über deren Zulässigkeit. Ist die Beschwerde unzulässig, wird dem/der Beschwerdeführer:in unverzüglich hiervon unterrichtet.

4.3 Befangenheit

Mitglieder des DRPR, die sich in der Sache für befangen halten oder als befangen betrachtet werden müssen, nehmen an der Behandlung der Beschwerde nicht teil. Dies ist im Beschluss nach Punkt 7.2 zu dokumentieren.

5. Zwischenverfahren

5.1 Zustellung

Eine zulässige Beschwerde wird dem/der Betroffenen, bei juristischen Personen regelmäßig dem Handelnden und dem/der gesetzlichen Vertreter:in, unter Anonymisierung des/der Beschwerdeführer:in durch den Vorsitz des Beschwerdeausschusses zugestellt. Der Zustellung sind der Deutsche Kommunikationskodex, ggf. weitere einschlägige Richtlinien und die Beschwerdeordnung des DRPR beizufügen. Ferner ist ein Hinweis des Vorsitz des Beschwerdeausschusses auf die Zulässigkeit der Beschwerde und die Regelungen der Punkte 5.2, 5.3 der Beschwerdeordnung beizufügen sowie die angemessene Frist nach 5.2 festzusetzen.

5.2 Stellungnahme

Der/Die Betroffene wird mit der Zustellung der Beschwerde unter Setzung einer Frist von in der Regel 14 Tagen, höchstens bis zu zwei Monaten, aufgefordert zu der Beschwerde – ausschließlich per Brief, Fax oder E-Mail – Stellung zu nehmen. Der Stellungnahme sollen zur Beurteilung der Sache geeignete Nachweise beigefügt werden, die eine Beurteilung durch die DRPR Mitglieder ermöglichen. Die Frist kann einmal mit hinreichender Begründung auf Antrag durch den Vorsitz des Beschwerdeausschusses auf bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn dadurch eine unbillige Verzögerung des Verfahrens nicht zu befürchten ist.

5.3 Selbstverpflichtung

Der/Die Betroffene kann binnen der gesetzten Frist erklären, den beanstandeten Sachverhalt zukünftig zu unterlassen, eventuell entstandene Schäden zu beheben und dies selbst der betroffenen Öffentlichkeit oder Adressaten mitzuteilen. In diesem Fall kann das Verfahren durch den DRPR eingestellt werden, wenn der/die Betroffene binnen eines Monats nach seiner Erklärung die Mitteilung glaubhaft unterlegt; in allen anderen Fällen läuft das Verfahren weiter. Der Vorsitz des Beschwerdeausschusses unterrichtet den/die Beschwerdeführer:in über die Einstellung des Verfahrens wegen der Selbstverpflichtung des/der Betroffenen.

6. Beschwerdeverfahren

6.1 Einleitung

Der Vorsitz des DRPR informiert in allen anderen Fällen nach Ende des Zwischenverfahrens die Mitglieder des DRPR und veranlasst die Befassung durch den zuständige Beschwerdeausschuss.

6.2 Recherchen

Der Vorsitz des Beschwerdeausschusses sowie deren Mitglieder recherchieren im Rahmen der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten den Sachverhalt in angemessener Zeit. Die Mitglieder der Beschwerdeausschüsse können ein Mitglied als Berichterstatter:in mit der weiteren Aufklärung beauftragen. Unter Beachtung der berechtigten Interessen des/der Betroffenen kann der Beschwerdeausschuss sich des Fachwissens Dritter bedienen.

6.3 Vertrauensanwalt

Der DRPR kann eine rechtliche Vertretung als Vertrauensanwalt beauftragen. Dieser kann bei der Recherche nach Punkt 6.2 als Mittler von Informationen, die ihm durch Dritte übermittelt werden, unter Anonymisierung der Quelle dienen. Ferner kann der Vertrauensanwalt in Ausnahme zu Punkt 3.1 Beschwerden von Dritten entgegen nehmen und anonymisiert an die Geschäftsstelle nach Punkt 3.2 weiter leiten. Der Vertrauensanwalt hat sich in beiden Fällen der Identität des Dritten zu vergewissern und zu prüfen, ob ein Ausnahmefall der Anonymität aus wichtigem Grund besteht. Erforderliche Kommunikation mit dem anonymen Dritten wird über den Vertrauensanwalt geführt.

6.4 Gehör

Dem/Der Betroffenen ist auf Wunsch in jeder Phase des Beschwerdeverfahrens Gehör zu gewähren.

6.5 Verfahrensakte

Zum Beschwerdeverfahren ist eine Verfahrensakte in geeigneter Form zu führen. Diese ist den Mitgliedern des DRPR zugänglich zu machen.

6.6 Abschluss

Der Vorsitz des Beschwerdeausschusses oder das beauftragte Mitglied informiert die Mitglieder des Beschwerdeausschusses zeitnah über das Ergebnis der Ermittlungen, er stellt die daraufhin erfolgenden Voten der Mitglieder des Beschwerdeausschusses zusammen und schlägt eine Entscheidung vor. Diese ist dem Vorsitz des DRPR zuzuleiten.

7. Beschlussfassung des DRPR

7.1 Grundlage

Der Vorsitz des DRPR leitet den Entscheidungsvorschlag an die Mitglieder des DRPR weiter.

7.2 Entscheidung

Der DRPR beschließt unverzüglich in seiner nächsten Sitzung oder im Umlaufverfahren über die Maßnahme zur Beschwerde.

7.3 Zustellung

Der Beschluss wird dem/der Betroffenen und dem/der Beschwerdeführer:in unverzüglich durch den Vorsitz des DRPR zugestellt. Der Beschluss ist mit einer Begründung zu versehen.

7.4 Veröffentlichung

Der Beschluss des DRPR ist durch die Geschäftsstelle umgehend nach der Zustellung an den/die Betroffene:n in geeigneter Form zu veröffentlichen. In begründeten Fällen kann der Vorsitz des DRPR die Veröffentlichung bis nach Ablauf der Widerspruchsfrist verschieben.

7.5 Aussetzung

Der Veröffentlichung/Anonymisierung Veröffentlichungen können auf begründeten Antrag des/der Betroffenen, der frühestens ein Jahr nach der Veröffentlichung des Beschlusses gestellt werden kann, dauerhaft in der laufenden Veröffentlichung des Rates anonymisiert und/oder aus dieser herausgenommen werden. Voraussetzung ist, dass dem Beschluss ein geringfügiger Verstoß zu Grunde liegt und die Aussetzung der Veröffentlichung nicht dem Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens zuwiderläuft. Der DRPR entscheidet in seiner nächsten Sitzung oder im Umlaufverfahren nach billigem Ermessen über den Antrag. Beschlüsse können im Übrigen vom DRPR bei Veröffentlichungen außerhalb des Beschwerdeverfahrens auch ohne Antrag des/der Betroffenen anonymisiert werden.

8. Maßnahmen

Folgende Maßnahmen, im rechtlichen Sinne einer Meinungsäußerung, kann der DRPR beschließen:

8.1 Einstellung

Die Einstellung des Verfahrens wegen nachträglicher Unzulässigkeit oder festgestellter offensichtlicher Unbegründetheit;

8.2 Zurückweisung

Die Zurückweisung der Beschwerde wegen Unbegründetheit;

8.3 Mahnung

Bei leichten, insbesondere fahrlässigen Verstößen die Mahnung, d.h. die Ermahnung des DRPR an den/der Betroffenen, sich zukünftig regelgerecht zu verhalten;

8.4 Rüge

Bei grob fahrlässigen bis vorsätzlichen Verstößen die Rüge, d.h. die Feststellung eines erheblichen Verstoßes gegen die Regelungen nach Punkt 1.2;

8.5 Missbilligung

Außerhalb eines Beschwerdeverfahrens, wenn Verletzungen der Regelungen nach Punkt 1.2 öffentlich befürwortet oder verteidigt werden.

9. Widerspruchsverfahren

Folgende Maßnahmen, im rechtlichen Sinne einer Meinungsäußerung, kann der DRPR beschließen:

9.1 Widerspruch

Gegen den Beschluss des DRPR steht dem/der Betroffenen binnen einen Monats nach Zustellung der Widerspruch, einzulegen ausschließlich per Brief, Fax oder E-Mail, an die Geschäftsstelle zu. Der Widerspruch hat keine die Veröffentlichung aufschiebende Wirkung.

9.2 Begründung

Der Widerspruch ist binnen eines weiteren Monats zu begründen und mit geeigneten Nachweisen zu versehen. Grundsätzlich kann neues Vorbringen, das bereits im Verfahren hätte vorgetragen werden können, nur berücksichtigt werden, wenn der verspätete Vortrag hinreichend entschuldigt wird.

9.3 Verfahren

Der zuständige Beschwerdeausschuss befasst sich erneut mit der Sache unter Berücksichtigung der Widerspruchsbegründung und leitet den DRPR Mitgliedern zeitnah eine Empfehlung zur Beschlussfassung zu.

9.4 Entscheidung

Der DRPR stimmt in der nächsten Sitzung oder im Umlaufverfahren auf Grundlage der Empfehlung des Beschwerdeausschusses darüber ab, den Beschluss zu bestätigen oder eine andere Maßnahme beschließen. Die Entscheidung kann einmal auf die nächste Ratssitzung oder eine Umlaufentscheidung vertagt werden. Gegen die Entscheidung über den Widerspruch ist kein erneuter Widerspruch zulässig.

Stand: April 2015