03 / 1995 Akquisitionspraxis einer PR-Agentur

Freispruch für die Agentur Jürgen Fichtner
 
Der Vorfall:
 
Eine PR-Agentur bot ihren Kunden redaktionell aufgemachte Beiträge im Anzeigenteil des HANDELSBLATT an. Sie informierte sie über die dadurch entstehenden Kosten in einem dem Angebot beigefügten Fragebogen, nicht jedoch im Hauptanschreiben.

 
Das Urteil:
 
Der DRPR anerkennt, dass PR-Agenturen vielfach von der Platzierung von Nachrichten in den redaktionellen Teilen einer Publikation leben. Dafür Honorare zu beziehen, kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im vorliegenden Fall ging es jedoch um die Herstellung und Platzierung von redaktionell aufgemachten, bezahlten Mitteilungen; ihr Anzeigencharakter wurde durch die dem Angebot beigefügten Beispiele nicht deutlich.
 
Der DRPR sah darin primär eine Täuschung der Agenturkunden und damit eine privatrechtliche Angelegenheit. Das HANDELSBLATT versäumte es allerdings in der zur Entscheidung vorliegenden Ausgabe vom 1. Dezember 1994, die Mitteilungen der PR-Agentur als „Anzeigen“ zu kennzeichnen. Dieser Kennzeichnungspflicht kam es in späteren Ausgaben nach.