06 / 1995 Auftrag als Entgeld für Magazinbeiträge

Ratsrüge gegen den Bauunternehmer Jürgen Schneider
 
Der Vorfall:
 
Von einem Bauunternehmer erhielt ein STERN-Redakteur als PR-Berater ein Honorar von 448.000 DM. Er brachte in dem Magazin Gefälligkeitsartikel unter und wendete mit Solvenzbescheinigungen eines Wirtschaftsprüfers Vorort-Recherchen des Magazins über den sich abzeichnenden Bankrott des Unternehmers ab.
 

Das Urteil:
 
Nicht nur der STERN-Redakteur, sondern auch der Bauunternehmer handelte sittenwidrig. Der DRPR verweist auf sein paralleles Urteil zum Fall 95.1. Da sich solche Fälle mehren, wird er prüfen, mit welchen Ansinnen und welchen Aufträgen Unternehmer Journalisten als PR-Berater einsetzen dürfen.
 
Als Norm muss gelten, dass alle vertragsähnlichen Nebentätigkeiten von Journalisten anzeigepflichtig sind, und dies nicht nur intern, sondern auch gegenüber der Außenwelt. Für letzteres ist der PR-Auftraggeber mitverantwortlich.