04 / 1998 Bezahlte Presseinterviews

Ratsrüge gegen die Vereinte Krankenversicherung und ihre PR-Agentur
 
Der Vorfall:
 
Die Vereinte Krankenversicherung, München, zahlte auf Vermittlung der PR-Agentur CIW – Werbung und Pub­lic Relations GmbH, Wuppertal, 7000, – DM für das Interview eines ihrer Vorstandsmitglieder mit dem ARD-Wirtschafts­magazin PLUS/MI­NUS. Die ARD-Redaktion dokumentierte diese Trans­aktion in ihrer Sen­dung am 5. November 1996. Sie benannte wei­tere TV-Sender, denen für die gleiche Interviewform ebenfalls Geldsummen gezahlt worden sind.

 
Das Urteil:
 
Der Versicherungsgesellschaft und der sie betreuenden Agentur wurde eine öffentliche Rüge erteilt. PR-Stel­len dürfen keine Honorare oder sogenannte Produktionskostenzu­schüsse für Interviews mit ihren Firmenvor­ständen oder für Re­portagen über Firmen­the­men anbieten. Sie dürfen auch keiner Honorarforderung seitens der Medien nachkom­men.
 
Auf PR-Agenturen, die im Auftrag von PR-Stellen handeln, entfällt ein ebenso hohes Maß an Verantwortung. Sie sind ver­pflichtet, ihre Kunden auf die Unrechtmäßigkeit und Sitten­widrigkeit solcher Geschäfte hinzu­wie­sen.
 
Bezahlte Presse untergräbt auf Dauer das unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen den als unabhängig geltenden Medien und ihrem Publikum. Bezahlte Presse konter­ka­riert daher auch jede auf sauberen Informa­tionen beruhende PR-Arbeit.
 
Grundlage des Spruches sind Art. 15, Abs.2 des Code de Lisbonne und Art. 7, Abs.3 des Code de Bordeaux