05 / 2005 Dossiers erstellen und Redaktionen zuleiten

Freispruch für Gert Schukies
 
Der Vorfall
 
Der PR-Rat wurde gebeten zu prüfen, ob es gegen die guten Sitten und gegen die Standesregeln verstößt, mit einem Dossier einen unliebsamen Zeitgenossen schädigen zu wollen, selbst wenn der recherchierende Journalismus häufig solche Dossiers als Quellen benutzt.
 

Ergebnis der Ermitlungen
 
Gerichtsberichte in der Berliner Zeitung und in der Süddeutschen Zeitung, die beide am 16.12.04. erschienen, schrieben den Herrn Gert Schukies und Thomas Rommerskirchen die Beschaffung und Weitergabe eines Dossiers mit belastenden Stasi-Informationen über den österreichischen Verleger Oberauer zu. Die Herren Schukies und Rommerskirchen haben auf die Ratsanfragen bzw. –mitteilungen nicht reagiert. Der PR-Rat mußte seine Feststellungen daher aufgrund der vorliegenden Presseberichte treffen. Er stellte fest:
 
* Herr Schukies war zum Zeitpunkt der Tat – laut SZ-Bericht: am 14.10.03. – ein PR-Berater, da er zumindest nach früherer Selbstauskunft gegenüber der Presse noch Beraterfunktionen bei der Post innehatte. Der PR-Rat hat sich daher für seinen Fall als zuständig zu betrachten.
 
* Herr Rommerskirchen hat offensichtlich ebenso wie Herr Schukies mit dem Dossier operiert. Er handelte dabei jedoch ganz eindeutig als Verleger. Der PR-Rat erachtet sich für dessen Verhalten daher als nicht zuständig.
 
* Ob Herr Schukies als Privatmann gehandelt hat, wie es seine Auskunft vor Gericht nahelegt, erscheint dem Rat zweifelhaft, aber nicht überprüfbar. Daß seine Tat ein „Schlaglicht auf das Treiben einflußreicher PR-Berater“ werfe (SZ vom 16.12.04.), muß als Pressekommentar hingenommen werden.
 

Das Urteil
 
Das von Herrn Schukies bestellte Dossier über den österreichischen Verleger Oberauer enthielt vermutlich keine nachrichtenrelevanten abträglichen Inhalte. Andernfalls hätte das Wiener Magazin PROFIL sie ausgeschlachtet. Der Rat folgert daraus, daß es keine unwahren Unterstellungen enthielt, die eine Verurteilung nahelegen müßten.
 
Revidierung des Urteils: der Ratsspruch wird kassiert.
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