07 / 2006 Ad hoc-Publizität

Deutsche Telekom berücksichtigt Ratsempfehlungen
 
Der Vorfall:
 
Der DRPR hat die Ad-hoc-Mitteilungen der Deutschen Telekom AG zur regulären Finanzberichterstattung (Jahres-, Halbjahres und Neunmonats-Berichte) vom 11. November 2004, vom 2. März 2005, vom 1. August 2005 und vom 9. November 2005 überprüft und kam zu den folgenden Feststellungen:
 
Die Deutsche Telekom AG
• beschränkte ihre Ad-hoc-Mitteilungen nicht auf erheblich kursrelevante neue Informationen, sondern benutzte sie auch für periodische Regelberichte.
• Sie stellte in den Mitteilungen bis zu zehn wichtige Umstände heraus, wodurch „verständige Anleger“ den Eindruck gewinnen können, dass diese allesamt entsprechend deutlich von bisher veröffentlichten Prognosen und/oder Markterwartungen abweichen und deshalb nach Meinung des Vorstandes erheblich kursrelevant seien.
• Sie erklärte in ihren Erläuterungen zu den Mitteilungen (in der Homepage auch innerhalb der Ad-hoc-Mitteilungen): „Die Deutsche Telekom übernimmt keine Verpflichtung zur Aktualisierung irgendeiner zukunftsbezogenen Aussage angesichts neuer Informationen oder künftiger Ereignisse“
• Sie erklärte als erheblich kursrelevant (z.B. „Deutliches Umsatzwachstum in 2006 und 2007 von jeweils rund 5 Prozent erwartet“), was sie anschließend wieder als eine der „zukunftsbezogenen Aussagen“ zurücknimmt, denen „nicht zu viel Gewicht beigemessen werden“ sollte.
 
Die Deutsche Telekom machte dazu geltend, dass erstens eine Berichterstattung im Rahmen der Regel-Publizität ad-hoc-pflichtig werde, wenn die in der Regelberichterstattung enthaltenen Informationen kursrelevante neue Informationen beinhalten.
 
Der DRPR vermerkt dazu, daß er seine Kritik unter Berücksichtigung dieses Umstandes verfasste: Die Regelberichterstattung selbst könne dadurch nicht ad-hoc-publizitätspflichtig werden.
 
Die Deutsche Telekom wies zweitens darauf hin, dass sie im Interesse der Anleger darauf Wert legte, einzelne Ad-hoc-Meldungen nicht zusammenhanglos für sich stehen zu lassen, sondern sie in einen Kontext zu den übrigen Vorgängen innerhalb des Unternehmens zu stellen, damit der Anleger sich von den Auswirkungen der ad-hoc-meldepflichtigen Information auf das weitere Geschäft einen Überblick verschaffen könne. Sie werde künftig aber für „eine geeignete Abgrenzung zwischen der isolierten Ad-hoc-Information, und den damit im Kontext stehenden weiteren wichtigen Informationen zur richtigen Einordnung durch den Investor“ Sorge tragen.
 

Das Urteil:
 
Bonn, 30. Mai 2006. Der DRPR begrüßt, dass die Deutsche Telekom AG diese von ihm geäußerten Bedenken akzeptiert und auch bei einem zweiten Punkt den Anregungen des Rats künftig Rechnung tragen wird. Dabei geht es um die Verpflichtung, zukunftsbezogene Aussagen unverzüglich zu aktualisieren. Der von der Deutsche Telekom AG – in ähnlicher Form auch von anderen Emittenten – bislang verwendete Disclaimer bezieht sich nach ihrer Auskunft nicht auf diese Verpflichtung, sondern „soll lediglich die in den Kontext zu einer Ad-hoc-Meldung gestellten Information gegenüber dem Rechtsverkehr als Prognosen qualifizieren.“ Der PR-Rat erwartet, dass dieser andere Bezug in Zukunft deutlicher erkennbar wird.