Der Vorgang:
Freispruch für MCM Klosterfrau
Wegen des Anscheins von Schleichwerbung beendete die ARD am 24. Juli 2007 die Zusammenarbeit mit Prof. Hademar Bankhofer. Der Österreicher war zuvor über Jahre hinweg im Morgenmagazin der ARD als Gesundheitsexperte aufgetreten.
Auslöser für das Ende der Zusammenarbeit war ein Beratervertrag Bankhofers mit dem Kölner Unternehmen MCM Klosterfrau, der allerdings nach gleichlautenden Aussagen des Unternehmens und Bankhofers keine Werbe- und PR-Leistungen umfasste.
Bankhofer hatte 2005 in einem Beitrag die heilenden Wirkungen der „Klostermelisse“ positiv hervorgehoben. Das Heilkraut ist ein eingetragenes Markenzeichen von MCM Klosterfrau und prägender Inhaltsstoff des bekannten Produkts „Klosterfrau Melissengeist“. Seine Nennung ergibt einen direkten Hinweis auf das Produkt und ist somit geeignet, den Vorgang einer Schleichwerbung nahe zu legen.
Hademar Bankhofer entzieht sich als freier journalistischer Mitarbeiter der ARD der Zuständigkeit des Deutschen Rats für Public Relations (DRPR). Sein Verhalten war demnach nicht Gegenstand des Verfahrens. Zu prüfen war, ob MCM Klosterfrau als PR-treibendes Unternehmen gegen das Schleichwerbeverbot verstoßen hat.
Das Urteil:
Der DRPR spricht MCM Klosterfrau vom Vorwurf der Schleichwerbung frei.
Die Urteilsbegründung:
Der Vertrag von Hademar Bankhofer mit der ARD kam erst im Jahr 2006 zustande. Die Klostermelisse wurde aber bereits 2005 in einer Sendung von Bankhofer erwähnt. Zu diesem Zeitpunkt bestand nach Angaben von MCM Klosterfrau lediglich eine außervertragliche Zusammenarbeit „in geringfügigem Maße (…) als Moderator für ein Fachsymposium“ und „projektbezogen als Interviewexperte“.
Aus diesem formalen Grund ist eine Honorierung der Platzierung der „Klostermelisse“ als Voraussetzung einer Schleichwerbung von MCM Klosterfrau für den PR-Rat nicht erkennbar.
Ratsbeschluss vom 3.12.2008, Berlin