13 / 2008 Handhabung von Auftragsarbeiten

Freispruch für die BMW AG
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Der Vorfall:
 
Der Schriftsteller Horst Mönnich war von der BMW AG mit der Abfassung einer Unternehmensgeschichte beauftragt worden. Zwei Bände, die die Zeit von der Gründung des Unternehmens bis zum Beginn der Ära des Vorstandsvorsitzenden v. Kuenheim 1973 umfassten, sind erschienen. Die Veröffentlichung eines dritten Bandes, der größtenteils die Handlung noch lebender Personen beschreibt, hält das Unternehmen zurück.
Gegen diese Zurückhaltung beschwerte sich ein Leser der ersten beiden Bände mit dem Hinweis, an der Veröffentlichung des Gesamt-Werkes eines Schriftstellers bestehe ein öffentliches Interesse.

 
Das Urteil:
 
Hamburg, 2. Juni 2008: Der PR-Rat sieht mehrheitlich keine Veranlassung, eine sofortige Veröffentlichung des dritten Bandes der BMW-Firmengeschichte zu fordern. Das Interesse der Öffentlichkeit an der jüngsten Entwicklung des Unternehmens werde durch eine vom Firmen-Archiv publizierte historische Dokumentation abgedeckt.
 
 
Die Urteilsbegründung:
 
Die dem Rat vorgelegte Beschwerde wurde aus grundsätzlichen Gründen abgewiesen. Auftragswerke der Literatur und der Essayistik können trotz ihres Informationsgehalts aus übergeordneten Gründen des Persönlichkeitsrechts vom Auftraggeber bis zu einem von ihm zu wählenden Zeitpunkt zurückgehalten werden. Strittig ist die Zurückhaltung von Ergebnissen einer Auftragsforschung. Der PR-Rat behält sich vor, hierüber fallweise anders zu urteilen. Dies würde auch dann nicht nach vertragsrechtlichen sondern nach Gesichtspunkten der Kommunikationsmoral geschehen.
 
Der scheidende und der neue Ratsvorsitzende (beide früher BMW) erklärten sich für befangen und haben an der Erörterung und der Urteilsfindung dieses Falles nicht mitgewirkt.