Freispruch für die PR-Agentur Just Publicity
Der Vorfall:
Das Pressebüro einer Filmproduktionsgesellschaft hat für die Auftaktsendung zu einer Filmpremiere einem Sender exklusiv eine Videokassette mit Filmausschnitten, Interviews und Bildern von den Dreharbeiten (einen sogenannten electronic press kit – EPK) überlassen. Der benachteiligte Sender beklagte dieses Auswahlverfahren in öffentlichen Interviews mit dem Hinweis, das Pressebüro habe recherchieren lassen, ob die TV-Besprechung „euphorisch, mittel oder negativ“ ausfallen würde (SZ vom 28.2.1997).
Das Urteil:
Der Rat billigt das Verhalten des Pressebüros. Die Agentur wurde von den beiden konkurrierenden Sendern zu einer Entscheidung gezwungen, da jeder die Auftaktsendung exklusiv bringen wollte. In einer solchen Situation darf die mögliche positive Resonanz der TV-Redaktion auf den Film berücksichtigt werden.
Die Erwägung des eigenen Vorteils gehört in diesem Fall zu den strategische Überlegungen, die bei der Platzierung von Vorabinformationen in Form von EPKs (Electronic press kids) zulässig sind. Erst ab dem Zeitpunkt der allgemeinen Presseinformation müssen EPKs allen Sendern zur Verfügung stehen.