Der Deutsche Rat für Public Relations (DRPR) hat die ImpulsQ GmbH wegen des Versuchs, das Trennungsgebot zwischen Redaktion und Werbung sowie das Gebot der Absendertransparenz zu unterlaufen und Schleichwerbung zu betreiben gerügt. Die Agentur bietet Ihren Kunden an, redaktionell anmutende Artikel mit Backlinks ohne Werbe-Kennzeichnung auf verschiedenen Domains im Internet zu platzieren. Den Domainbetreibern wird dafür eine Bezahlung in Aussicht gestellt.
Der Ratsspruch stützt sich auf eine E-Mail, mit der die Online Marketing Agentur Platzierungen anbahnt, konkrete Bedingungen vorgibt und sich nach dem dafür zu zahlenden Preis erkundigt. Der Stil der Mail lässt vermuten, dass es sich hierbei um eine Massenmail handelt, mit der zahlreiche Webseitenbetreiber angesprochen wurden. Die Dienstleistung wird potenziellen Kunden auf der der Website der Agentur angeboten. ImpulsQ verzichtete darauf, sich in der Sache gegenüber dem PR-Rat zu äußern.
Nach Ansicht des DRPR verstößt die Agentur mit ihrem Platzierungsangebot gegen die Normen des Deutschen Kommunikationskodex und Richtlinien des Rats. Das Betreiben der Agentur ist darauf angelegt, das Gebot der Absendertransparenz, das Gebot der Trennung von Redaktion und Werbung sowie das Verbot der Schleichwerbung zu unterlaufen. Es ist damit geeignet die Rezipienten der Beiträge in die Irre zu führen. Der DRPR rügt die ImpulsQ GmbH und fordert sie dazu auf, diese Leistungen nicht weiter anzubieten. Generell weist der PR-Rat darauf hin, dass ein derartiges Vorgehen neben der Missachtung ethischer Normen auch gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen und zu entsprechenden Konsequenzen führen kann. Der Rat warnt davor, solche Angebote zu unterbreiten oder anzunehmen.
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