Code de Bordeaux

Der 2. Weltkongress der Internationalen Vereinigung von Journalisten, der vom 25. bis 28. April 1954 in Bordeaux tagte, verkündete diese internationale Erklärung. Sie gilt als Grundvoraussetzung für die Arbeitsweise von Journalisten, die Nachrichten und Informationen sammeln, übermitteln, verbreiten oder kommentieren und über Ereignisse berichten.

1. Achtung von Wahrheit und der Anspruch der Öffentlichkeit auf Wahrheit ist die erste Pflicht eines Journalisten.

2. In Verfolgung seiner Pflichten wird er das Doppelprinzip verteidigen: Freiheit für gewissenhafte Erlangung und Publizierung von Nachrichten und das Recht auf gerechte Kommentierung und Kritik.

3. Der Journalist berichtet nur in Übereinstimmung mit Tatsachen, deren Ursprung er kennt. Er wird keine wichtigen Informationen verschweigen oder Unterlagen fälschen.

4. Er wird nur faire Mittel anwenden, um Nachrichten, Fotografien oder Unterlagen zu erhalten.

5. Er wird sein möglichstes unternehmen, um eine veröffentlichte Information zu berichtigen, die sich als unrichtig erwiesen hat.

6. Er wird berufsmäßig Verschwiegenheit über die Herkunft einer Information wahren, die er vertraulich erhalten hat.

7. Er betrachtet die folgenden Punkte als grobe Verstöße

  • geistiger Diebstahl
  • Verleumdung, Beleidigung, Verunglimpfung und unberechtigte Anschuldigung
  • die Annahme von Bestechung in jeder Form im Zusammenhang mit Publizierung oder Verfälschung.

8. Jeder Journalist, der diese Berufsbezeichnung verdient, hält es für seine Pflicht, die vorgenannten Prinzipien gewissenhaft zu befolgen. Unter Berücksichtigung der Gesetzesvorschriften in den einzelnen Ländern anerkennt der Journalist in beruflichen Fragen nur das Urteil seiner Kollegen. Das schließt jede Einflußnahme durch Regierungen oder Dritte aus.

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